(1) Diese Verordnung gilt jeweils für den Zeitraum der Regensburger Maidult und der Regensburger Herbstdult.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Dultverordnung ist in dem beigefügten Plan vom 25.10.2010, Az. Amt 32.1.2 DV, zur Dultverordnung mit einer durchgezogenen Linie umgrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.