Unberührt bleiben
- a) die ordnungsgemäße, herkömmliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sich aus § 3 Abs. 1 nichts anderes ergibt,
- b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
- c) die Unterhaltung der Bundesautobahnen, der Bundes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege,
- d) Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im Rahmen des Bayerischen Wassergesetzes sowie die Unterhaltungs-, Ausbau- und Neubaumaßnahmen an der Bundeswasserstraße Donau nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes,
- e) Instandsetzungsarbeiten der Energieversorgungsunternehmen an bestehenden Energieversorgungsanlagen,
- f) sonstige zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende vermögenswerte Rechte,
- g) Maßnahmen an bestehenden militärischen Anlagen.