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Zitierfest

RgbDonautalVO · Verordnung des Bezirks Oberpfalz über den Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der Stadt Regensburg im Bezirk Oberpfalz

§ 7 RgbDonautalVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.10.1973.

Unberührt bleiben

  • a) die ordnungsgemäße, herkömmliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sich aus § 3 Abs. 1 nichts anderes ergibt,
  • b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
  • c) die Unterhaltung der Bundesautobahnen, der Bundes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege,
  • d) Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im Rahmen des Bayerischen Wassergesetzes sowie die Unterhaltungs-, Ausbau- und Neubaumaßnahmen an der Bundeswasserstraße Donau nach den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes,
  • e) Instandsetzungsarbeiten der Energieversorgungsunternehmen an bestehenden Energieversorgungsanlagen,
  • f) sonstige zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende vermögenswerte Rechte,
  • g) Maßnahmen an bestehenden militärischen Anlagen.

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