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Zitierfest

RgbDonautalVO · Verordnung des Bezirks Oberpfalz über den Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der Stadt Regensburg im Bezirk Oberpfalz

§ 8 RgbDonautalVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.10.1973.

(1) Wer dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 3 ohne Erlaubnis vornimmt oder den nach § 5 verhängten Auflagen nicht Folge leistet, wird nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 des Naturschutzgesetzes mit Geldbuße belegt.

(2) Daneben können nach Art. 53 des Naturschutzgesetzes die durch die Tat gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten Gegenstände einschließlich der bei der Tat verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel eingezogen werden.

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