(1) Wer dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 3 ohne Erlaubnis vornimmt oder den nach § 5 verhängten Auflagen nicht Folge leistet, wird nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 4 des Naturschutzgesetzes mit Geldbuße belegt.
(2) Daneben können nach Art. 53 des Naturschutzgesetzes die durch die Tat gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten Gegenstände einschließlich der bei der Tat verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel eingezogen werden.