(1) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn
1) überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls eine Ausnahme erfordern oder
2) der Vollzug der Bestimmung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden.