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Zitierfest

RgbDonautalVO · Verordnung des Bezirks Oberpfalz über den Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der Stadt Regensburg im Bezirk Oberpfalz

§ 5 RgbDonautalVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.10.1973.

(1) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn

1) überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls eine Ausnahme erfordern oder

2) der Vollzug der Bestimmung zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen, unter Bedingungen oder befristet erteilt werden.

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