Wer andere als in § 3 aufgeführte Maßnahmen durchführen will, die geeignet sind, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen, hat das der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Regensburg - Stadt Regensburg) zwei Wochen vorher anzuzeigen.
RgbDonautalVO · Verordnung des Bezirks Oberpfalz über den Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der Stadt Regensburg im Bezirk Oberpfalz
§ 4 RgbDonautalVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.10.1973.
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„Was regelt § 4 RgbDonautalVO? Zitiere den Wortlaut.“