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Zitierfest

RgbDonautalVO · Verordnung des Bezirks Oberpfalz über den Schutz der Donautallandschaft mit den Winzerer Höhen im Bereich der Gemeinden Kareth, Kneiting und Pettendorf (alle Landkreis Regensburg) und der Stadt Regensburg im Bezirk Oberpfalz

§ 3 RgbDonautalVO

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.10.1973.

(1) Der Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Untere Naturschutzbehörde - (Landratsamt Regensburg, Stadt Regensburg) bedarf, wer

  • a) bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, jedoch mit Ausnahme von Frühbeetanlagen,
  • b) Zäune und Einfriedungen - ausgenommen Weidezäune und für den Forstbetrieb erforderliche Kulturzäune, soweit nicht Beton verwendet wird -,
  • c) Drahtleitungen errichten oder erweitern will,
  • d) Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Lichtwerbungen anbringen will; ausgenommen sind Tafeln, die auf den Schutz oder die Eigenart der Landschaft oder auf Waldabteilungen hinweisen, ferner Ortshinweise, amtliche Verkehrszeichen und Gewerbebezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten,
  • e) mit Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Straßen oder an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen parken will, sofern dies nicht zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd oder Fischerei notwendig ist,
  • f) außerhalb hierfür zugelassener Plätze zelten oder Wohnwagen aufstellen will,
  • g) Bäume, Gehölz oder Hecken außerhalb des Waldes oder Tümpel, Teiche oder Findlinge beseitigen will,
  • h) ausgewiesene Schutzwaldungen nutzen und Ausstockungen (Rodungen) durchführen will,
  • i) Neuaufforstungen oder Anpflanzungen von gärtnerischen Ziergehölzen - mit Ausnahme von Anzuchten im erwerbsmäßigen Anbau - vornehmen will,
  • j) Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anlegen will.

(2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen.

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