(1) Der Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Untere Naturschutzbehörde - (Landratsamt Regensburg, Stadt Regensburg) bedarf, wer
- a) bauliche Anlagen im Sinne der Bayer. Bauordnung, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, jedoch mit Ausnahme von Frühbeetanlagen,
- b) Zäune und Einfriedungen - ausgenommen Weidezäune und für den Forstbetrieb erforderliche Kulturzäune, soweit nicht Beton verwendet wird -,
- c) Drahtleitungen errichten oder erweitern will,
- d) Bild- oder Schrifttafeln, Anschläge oder Lichtwerbungen anbringen will; ausgenommen sind Tafeln, die auf den Schutz oder die Eigenart der Landschaft oder auf Waldabteilungen hinweisen, ferner Ortshinweise, amtliche Verkehrszeichen und Gewerbebezeichnungen an den Wohn- oder Betriebsstätten,
- e) mit Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Straßen oder an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen parken will, sofern dies nicht zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd oder Fischerei notwendig ist,
- f) außerhalb hierfür zugelassener Plätze zelten oder Wohnwagen aufstellen will,
- g) Bäume, Gehölz oder Hecken außerhalb des Waldes oder Tümpel, Teiche oder Findlinge beseitigen will,
- h) ausgewiesene Schutzwaldungen nutzen und Ausstockungen (Rodungen) durchführen will,
- i) Neuaufforstungen oder Anpflanzungen von gärtnerischen Ziergehölzen - mit Ausnahme von Anzuchten im erwerbsmäßigen Anbau - vornehmen will,
- j) Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anlegen will.
(2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine der in § 2 genannten Wirkungen hervorzurufen.