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Zitierfest

RgbDirriglS · Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung

§ 5 RgbDirriglS – Verwaltung der Stiftung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.01.2011.

(1) Die Stiftung wird von der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.

(2) Für die Entscheidungen über die Verwendung der Erträge der Stiftung wird ein Stiftungsbeirat gebildet.

(3) Die Verwaltungskosten werden gemäß der vertraglichen Entgeltregelung der Stadt Regensburg für die von ihr verwalteten nichtrechtsfähigen Stiftungen ermittelt und abgerechnet (Stand 2010: 5 % der Einnahmen).

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