(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1) grundsätzlich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
2) in Einzelfällen aus dem Stiftungsvermögen
3) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(5) Die Leistungen der Stiftung dürfen die gesetzlichen Pflichtleistungen nicht ersetzen oder an deren Stelle treten; sie sollen diese vielmehr sinnvoll ergänzen.