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Zitierfest

RgbDirriglS · Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung

§ 3 RgbDirriglS – Stiftungsvermögen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.01.2011.

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Nachlass des Herrn Eberhard Dirrigl nach Maßgabe des Testaments vom 29.06.2000, abgeändert am 04.03.2001 und ist grundsätzlich bis 31.12.2040 in seinem Bestand zu erhalten. Hierbei ist es zulässig, dass dem Stiftungsvermögen zur Aufgabenerfüllung jährlich bis zu 5.000 Euro entnommen werden; in begründeten Einzelfällen jährlich bis zu 10.000 Euro.

(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

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