(1) Die Stiftung fördert gemeinnützige Organisationen, sonstige dem Gemeinwohl verpflichtete oder dienende Einrichtungen und Vereine (§ 52 Abgabenordnung) und mildtätige Zwecke (§ 53 Abgabenordnung) in Regensburg. Daneben unterstützt die Stiftung die Universität Regensburg und kulturelle Einrichtungen in Regensburg, insbesondere solche der Stadt Regensburg
(2) Der Stiftungszweck wird vorrangig durch die Förderung folgender Bereiche verwirklicht:
1) Kunst und Kultur
2) Sport
3) Bildung und Erziehung
4) Wissenschaft und Forschung
5) Denkmalschutz und Denkmalpflege
6) Heimatpflege und Heimatkunde
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
(4) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder die Verhältnisse sich derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Sie können nur in Abstimmung mit dem Testamentsvollstrecker des Stifters, Herrn Peter Winkler erfolgen.