(1) Urnengräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstätten. Es können auch Urnensammelgräber eingerichtet werden.
(2) Urnen können auch in sonstigen Grabstätten beigesetzt werden, die für Erdbeisetzungen bestimmt sind, und zwar je Grabstelle vier Urnen.
(3) In Urnengräbern kann die Friedhofsverwaltung Betonkästen zur Aufnahme von Urnen einbauen. Soweit in Urnengräbern Betonkästen vorhanden sind, müssen Urnen darin beigesetzt werden.