(1) Grabstätten allgemeiner Art sind für Erdbeisetzungen aller Art bestimmte ein- oder mehrstellige Grabstätten.
(2) Es werden eingerichtet:
1) Grabfelder mit Grabstätten, bis zu einer Sarglänge von 1,00 m (Kindergrabstätten, Totgeburten).
2) Grabfelder mit Grabstätten, die für alle Erdbeisetzungen bestimmt sind,
3) Grabfelder mit Grabstätten, die ausschließlich zur Erdbeisetzung von verstorbenen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde Regensburg bestimmt sind.
4) Grabfelder mit Grabstätten, die ausschließlich zur Erdbeisetzung von Verstorbenen islamischen Glaubens bestimmt sind.
5) Sammelgrabstätten