Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbBS – Arten der Grabstätten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

1) Grabstätten allgemeiner Art (§ 7),

2) Grabstätten in besonderer Lage (§ 8),

3) Urnengräber (§ 9),

4) Urnennischen (§ 10),

5) Bestattungen unter Bäumen und im Grünbereich (§ 10a),

6) Grüfte (§ 11),

7) Ehrengrabstätten (§ 12).

(2) Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusammengefasst werden.

(3) Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. In Urnengräbern können je Grabstelle vier Urnen beigesetzt werden. Bei Grüften richtet sich die Zahl der Grabstellen nach der Zahl der Erwachsenensärge, die dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden, bei Urnennischen nach der Zahl der Platz findenden Urnen.

(4) Grabstätten allgemeiner Art und Grabstätten in besonderer Lage sind Einfach- oder Tiefgräber (§ 13).

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten