(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
1) Grabstätten allgemeiner Art (§ 7),
2) Grabstätten in besonderer Lage (§ 8),
3) Urnengräber (§ 9),
4) Urnennischen (§ 10),
5) Bestattungen unter Bäumen und im Grünbereich (§ 10a),
6) Grüfte (§ 11),
7) Ehrengrabstätten (§ 12).
(2) Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusammengefasst werden.
(3) Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. In Urnengräbern können je Grabstelle vier Urnen beigesetzt werden. Bei Grüften richtet sich die Zahl der Grabstellen nach der Zahl der Erwachsenensärge, die dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden, bei Urnennischen nach der Zahl der Platz findenden Urnen.
(4) Grabstätten allgemeiner Art und Grabstätten in besonderer Lage sind Einfach- oder Tiefgräber (§ 13).