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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbBS – Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikalischen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbettungen erforderlich werdenden Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe, der Leichenhäuser und der Trauerhalle ausschließlich von dem zuständigen städtischen Personal durchgeführt. § 49 bleibt unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

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