(1) Die Friedhöfe der Stadt sind bestimmt für die Beisetzung
1) Verstorbener, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt waren,
2) Verstorbener, die in einer Grabstätte beigesetzt werden sollen und können, für die ein Grabrecht (§ 18) besteht,
3) der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) In anderen Fällen kann die Stadt - Friedhofsverwaltung - (im folgenden "Friedhofsverwaltung") die Beisetzung zulassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.