Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, ist jedermann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bestattungseinrichtungen der Stadt zu benutzen. Die Benutzung wird auf Antrag oder aufgrund behördlicher Anordnung gewährt.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 3 RgbBS – Benutzungsrecht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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„Was regelt § 3 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“