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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbBS – Zweckbestimmung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Trauerhalle im Friedhof Dreifaltigkeitsberg dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung.

(2) Die Feuerbestattungsanlage im Friedhof Dreifaltigkeitsberg dient der Einäscherung von Leichen, Leichenteilen und Totgeburten.

(3) Die Städtische Bestattung Regensburg übernimmt außerhalb von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen Dienstleistungen, die zur Erd- oder Feuerbestattung gehören.

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