Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender öffentlicher Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg ( im folgenden "Stadt"):
1) die Friedhöfe Burgweinting, Dreifaltigkeitsberg, Harting, Keilberg, Oberisling, Reinhausen, Sallern, Schwabelweis, Stadtamhof, Steinweg und Winzer;
2) die Feuerbestattungsanlage im Friedhof Dreifaltigkeitsberg;
3) die Städtische Bestattung Regensburg.
Die Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg werden als Einrichtungseinheit betrieben.