Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2500.- EUR belegt werden, wer vorsätzlich:
1) ohne die nach § 26 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 27 Abs. 2 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,
3) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, ohne die nach § 29 Abs. 2 erforderliche Genehmigung entfernt,
4) einer der Vorschriften des § 33 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhandelt,
5) als Gewerbetreibender Särge und Sargausstattungen anliefert, die nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen,
6) ohne die nach § 43 erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen oder Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,
7) einer der Vorschriften des § 49 Abs. 3 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,
8) einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.