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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 56 RgbBS – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2500.- EUR belegt werden, wer vorsätzlich:

1) ohne die nach § 26 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,

2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 27 Abs. 2 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,

3) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, ohne die nach § 29 Abs. 2 erforderliche Genehmigung entfernt,

4) einer der Vorschriften des § 33 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhandelt,

5) als Gewerbetreibender Särge und Sargausstattungen anliefert, die nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen,

6) ohne die nach § 43 erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen oder Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,

7) einer der Vorschriften des § 49 Abs. 3 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt,

8) einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

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