Sind vor dem 1. Januar 2015 mehrere Inhaber eines Grabrechts vorhanden, so gelten für den Übergang des Grabrechtsanteils eines Mitinhabers § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 57 RgbBS – Übergangsvorschrift
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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„Was regelt § 57 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“