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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 55 RgbBS – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

Die Stadt kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung nicht entgegenstehen. Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann sie im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.

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„Was regelt § 55 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

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