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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 54 RgbBS – Übergangsrecht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte, insbesondere auch an sogenannten Ewigkeitsgräbern werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind, längstens aber eine Dauer von fünfzig Jahren seit ihrer Begründung oder letztmaligen Verlängerung.

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