(1) Soweit die Städtische Bestattung Regensburg Leistungen Dritter vermittelt, kann sie vom Antragsteller bei der Auswahl - außer bei der Wahl des Friedhofs und der religiösen oder entsprechenden Bestattungsfeierlichkeiten - nicht beschränkt werden.
(2) Bei der Vermittlung von Leistungen Dritter handelt die Städtische Bestattung Regensburg, unbeschadet ihrer Rechtsbeziehungen zu dem Dritten, namens des Antragstellers.