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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 52 RgbBS – Leistungen Dritter

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Soweit die Städtische Bestattung Regensburg Leistungen Dritter vermittelt, kann sie vom Antragsteller bei der Auswahl - außer bei der Wahl des Friedhofs und der religiösen oder entsprechenden Bestattungsfeierlichkeiten - nicht beschränkt werden.

(2) Bei der Vermittlung von Leistungen Dritter handelt die Städtische Bestattung Regensburg, unbeschadet ihrer Rechtsbeziehungen zu dem Dritten, namens des Antragstellers.

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