Die Benutzung der Feuerbestattungsanlage wird gewährt, wenn die in höherrangigen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für die Feuerbestattung vorliegen. Die Benutzung umfasst die Einäscherung der Leiche, der Leichenteile oder der Totgeburt, die Gestellung einer einfachen Urne (Kapsel) mit Beschriftung sowie die Einstellung der Urne bis zu 6 Monaten (Regelleistung). In besonderen Fällen kann die Urne länger eingestellt werden. Ist eine Urne nach Ablauf von 6 Monaten noch nicht zur Herausgabe oder zum Versand angefordert oder beigesetzt, kann sie von der Friedhofsverwaltung - außer im Falle des Satzes 3 - im anonymen Sammelgrab bestattet werden.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 50 RgbBS – Benutzung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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