(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende, die beabsichtigen, auf den Friedhöfen regelmäßig gewerblich tätig zu sein, haben diese Absicht der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen.
(3) Unbeschadet des § 48 Abs. 3 Nr. 2 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 47 Abs. 1 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.