(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Zustand der Friedhofswege entspricht.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
1) außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
2) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen,
3) Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
4) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
5) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
6) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
7) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
(4) Totengedenkfeiern sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die mindestens eine Woche vorher eingeholt werden soll, zulässig.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.