(1) Bei Ablauf des Grabrechts (§ 19) kann die Friedhofsverwaltung eine Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten lassen. Der Grabrechtsinhaber ist in der Mitteilung nach § 22 Abs. 2 darauf hinzuweisen.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieser Satzung entsprechend anzuwenden.