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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 46 RgbBS – Verfügung über Urnen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Bei Ablauf des Grabrechts (§ 19) kann die Friedhofsverwaltung eine Urne entfernen und an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten lassen. Der Grabrechtsinhaber ist in der Mitteilung nach § 22 Abs. 2 darauf hinzuweisen.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

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