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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 45 RgbBS – Umbettungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 15) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(3) Nach Widerruf von Grabrechten (§ 21) können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 15) noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.

(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 15) und des Grabrechts (§ 19) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

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