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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 44 RgbBS – Öffnen und Schließen der Grabstätten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabstätten - ausgenommen Grüfte - öffnen, sobald das Grabmal und die Grabeinfassung entfernt sind.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Schließen der Grabstätten - ausgenommen Grüfte - sich vorbehalten und übernehmen. Sie kann es stattdessen dem Inhaber des Grabrechts überlassen, die Grabstätte durch Steinmetze schließen zu lassen; in diesem Falle lässt sie den Sarg mit Erdreich überdecken. Bei Beisetzung von Urnen und Totgeburten - ausgenommen in Grüften - übernimmt die Friedhofsverwaltung stets das Schließen der Grabstätte.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Friedhofsverwaltung auch in nichtstädtischen Friedhöfen erbringen lassen, wenn der Friedhofsträger damit einverstanden ist.

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