(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Grabstätten - ausgenommen Grüfte - öffnen, sobald das Grabmal und die Grabeinfassung entfernt sind.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Schließen der Grabstätten - ausgenommen Grüfte - sich vorbehalten und übernehmen. Sie kann es stattdessen dem Inhaber des Grabrechts überlassen, die Grabstätte durch Steinmetze schließen zu lassen; in diesem Falle lässt sie den Sarg mit Erdreich überdecken. Bei Beisetzung von Urnen und Totgeburten - ausgenommen in Grüften - übernimmt die Friedhofsverwaltung stets das Schließen der Grabstätte.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die Friedhofsverwaltung auch in nichtstädtischen Friedhöfen erbringen lassen, wenn der Friedhofsträger damit einverstanden ist.