(1) Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z.B. VDI - Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.
(2) Die Särge sollen höchsten 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag auf Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in Grüften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinlage zugelassen. Aus hygienischen und/oder gesundheitlichen Gründen können auch für andere Beisetzungen die Anforderungen des Satz 1 von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden.