Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 40a RgbBS – Beschaffenheit von Urnen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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„Was regelt § 40a RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“