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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 39 RgbBS – Bestattungszeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Die Zeit der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, festgesetzt.

(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nicht rechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die entsprechenden Arbeiten auf Kosten dieser durchzuführen.

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