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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 37 RgbBS – Besichtigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen.

(2) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 37 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 37 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

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