(1) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen.
(2) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.