(1) In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.
(2) Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet.
(3) Die Friedhofsverwaltung lässt entsprechend den räumlichen Möglichkeiten angelieferte Kränze und Blumengebinde vor oder in dem Aufbahrungsraum niederlegen.