Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 36 RgbBS – Aufbahrung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.

(2) Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung verbietet.

(3) Die Friedhofsverwaltung lässt entsprechend den räumlichen Möglichkeiten angelieferte Kränze und Blumengebinde vor oder in dem Aufbahrungsraum niederlegen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 36 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 36 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten