(1) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.
(2) An Urnennischen sollen keinerlei Gegenstände angebracht werden.