(1) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.
(2) Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden.