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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 34 RgbBS – Pflanzenschmuck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

(1) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.

(2) Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 34 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

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