(1) Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.