(1) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 16 anzulegen und dauernd instand zu halten. Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales oder die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes oder der sonstigen Graboberfläche.
(2) Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.
(3) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb des Bereiches der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.