Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grabrechts das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 31 RgbBS – Entfernung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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„Was regelt § 31 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“