(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabrechts.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.