(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die für die besondere Eigenart eines Friedhofs aus früherer Zeit kennzeichnend sind, können von der Stadt unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt werden. Der Inhaber des Grabrechts wird von der Eintragung unterrichtet.
(2) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber des Grabrechts ein überwiegendes Interesse an der Entfernung hat.
(3) Die Stadt kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.