Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 28 RgbBS – Beseitigung von Anlagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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