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Zitierfest

RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg

§ 28 RgbBS – Beseitigung von Anlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.

Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28 RgbBS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 RgbBS? Zitiere den Wortlaut.“

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