(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind entweder nach den anerkannten Regeln des Handwerks oder nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmalen selbst ausführen oder ausführen lassen.