(1) In den Grababteilungen 1 mit 20, 32 mit 44, 47 mit 49, des Friedhofs Dreifaltigkeitsberg sind, unbeschadet der Vorschriften des § 24, die nachstehend genannten Vorschriften maßgebend.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechen.
(3) Für die Grabmale dürfen nur Natursteine, Bronze, Schmiedeeisen und Holz verwendet werden.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung ist folgendes zu beachten:
1) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zulässig, ausgenommen sind jedoch Politur, Feinschliff und Sägeschnitt.
2) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
3) Zur Erdbeisetzung bestimmte Grabstätten dürfen an der Kopfseite und an den Längsseiten keine Umrandung haben.
4) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
(5) Stehende Grabmale auf Grabstätten allgemeiner Art (§ 7) und auf Grabstätten in besonderer Lage (§ 8) dürfen bei einstelligen Grabstätten eine Ansichtsfläche von 0,80 m² und bei mehrstelligen Grabstätten eine Ansichtsfläche von 1,40 m² nicht überschreiten. Grabmale auf Urnengräbern (§ 9) dürfen eine Ansichtsfläche von 0,60 m² nicht überschreiten. Stehende Grabmale sollen mindestens 20 cm stark sein. Im Übrigen werden die Abmessungen von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall oder in den Aufteilungsplänen nach gestalterischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Örtlichkeit festgesetzt.
(6) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Aus den gleichen Gründen kann sie weitergehende als die in diesen Absätzen genannten Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Sie kann bei Urnengräbern in bestimmten Abteilungen die Aufstellung von Stelen und eine dazu passende Gestaltung der Gräber fordern.