(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt. Satz 1 gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Grabrechts.
(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entsprechen.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung eines Grabmahls auf einem Grabfeld mit Grabstätten, die ausschließlich zur Erdbeisetzung von verstorbenen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde Regensburg bestimmt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 3), erfolgt im Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde Regensburg. Dabei soll den jüdischen Bestattungsriten Rechnung getragen werden.