(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zugelassen:
- 1. auf Kindergrabstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) bis zu 1,00 m
- 2. auf Urnengräbern (§ 9) bis zu 1,00 m
- 3. im übrigen
im Friedhof Dreifaltigkeitsberg und Harting bis zu 1,20 m
in den übrigen Friedhöfen bis zu 1,60 m
(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz. Auf dem Friedhof Dreifaltigkeitsberg sind nur stehende oder liegende Grabmale zulässig. Satz 2 trifft für Grabstätten des § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht zu.
(3) An der rechten Seite des Grabmals ist die Grabnummer in dauerhafter Weise anzubringen.
(4) Bodenplatten außerhalb von Grabeinfassungen und Umrandungen sind nicht zulässig.
(5) Auf dem Friedhof Dreifaltigkeitsberg ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, aus gestalterischen Gründen Grabeinfassungen bestehend aus nur jeweils einer bodenbündig eingelassenen Steinkante an der Fußseite des Grabes herzustellen. In den entsprechenden Abteilungen sind andere Grabeinfassungen unzulässig.