(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu verfügen.
(2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.