Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Bei der Ausübung des Ermessens zum Widerruf sind in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 die Besonderheiten des jüdischen Glaubens, insbesondere das Bestehen eines grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Grabrechtes sowie die Gestaltung der Grabstätten, angemessen zu berücksichtigen. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte. Art. 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (Entschädigung) gilt entsprechend.
RgbBS · Bestattungssatzung der Stadt Regensburg
§ 21 RgbBS – Widerruf des Grabrechts
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.12.2006.
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