(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen anderen übertragen werden.
(3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. Ein Grabrecht kann nur an eine Person übergehen. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
(4) Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht an die Stadt Regensburg, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 auf die Jüdische Gemeinde Regensburg über.