(1) Das Grabrecht an Grüften besteht für die Dauer von zwanzig Jahren, im Übrigen für die Dauer der Ruhezeit (§ 15).
(2) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 15) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.Im Übrigen kann ein Grabrecht auf Antrag verlängert werden, in der Regel nur für jeweils weitere zehn Jahre.
(3) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.
(4) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 besteht das Grabrecht zeitlich unbegrenzt.